Als Rechtsanwältin bin ich gerne Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen rund um das Erben und Vererben. Ich stehe Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, einen Pflichtteil geltend zu machen oder einen Pflichtteilsanspruch erfüllen zu müssen. Als erfahrene Anwältin biete ich Ihnen umfassende Unterstützung, maßgeschneiderte Lösungen und vertrete Sie auch bei Gericht. Ob Vermögensnachfolge oder Testamentsvollstreckung, bei mir sind Sie an der richtigen Adresse.
Naturgemäß fällt es Ihnen selbst in diesen Bereichen ohne eine spezialisierte Beratung schwer, Entscheidungen zu fällen und die richtigen Regelungen zu treffen.
Meine Aufgabe sehe ich darin, Ihnen dabei mit Fachkunde, Augenmaß und Menschlichkeit zu helfen. Mein Anspruch ist, gemeinsam mit Ihnen Ihre Ziele und Interessen herauszufinden und auf dieser Grundlage die bestmöglichen Lösungen zu erarbeiten.
Im Rahmen der erbrechtlichen Tätigkeit erarbeite und gestalte ich mit Ihnen Testamente und letztwillige Verfügungen. Darüber hinaus bin ich auch in der rechtlichen Nachlassabwicklung tätig. Die anwaltliche Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf
Mit einem Testament kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, der letzte Wille bietet sogar die Möglichkeit, Verwandte zu enterben. Ihnen bleibt dann nur das Anrecht auf einen Pflichtteil. Es gilt die Testierfreiheit: Der Erblasser darf weitgehend frei entscheiden, wer sein Vermögen erhalten soll. Das Testament lässt sich auch dazu nutzen, die Erben in die Pflicht zu nehmen. Es kann zum Beispiel ein Verkaufsverbot für eine Immobilie verhängt oder die Nichte zur Grabpflege verpflichtet werden. Die Möglichkeiten sind nahezu unendlich, die Auflagen dürfen nur nicht unmöglich, sittenwidrig oder verboten sein. Das Testament kann eigenhändig verfasst und unterschreiben werden, es kann aber auch notariell verfasst werden.
Eine anwaltliche Konsultation hilft Ihnen, Ihren letzten Willen so zu formulieren, dass in dem Testament keine Fehler, Ungenauigkeiten oder Mehrdeutigkeiten enthalten sind.
Ihr Testament gestalte ich mit Ihnen rechtssicher und so, dass Ihr letzter Wille möglichst optimal umgesetzt werden kann, auch unter steuerlichen Aspekten.
Wenn ein Ehepaar seinen Nachlass regelt, dann trägt das Ergebnis oft den Namen der deutschen Hauptstadt. Mit dem sogenannten Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen einen Dritten, meist die gemeinsamen Kinder, als Nacherben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Partners. Das sogenannte Berliner Testament können nur Ehepartner errichten.
Vorteile des Berliner Testaments:
Die Partner sichern sich gegenseitig finanziell ab. Derjenige, der länger lebt, kann über das gesamte Vermögen verfügen und bildet nicht mit den Kindern eine möglicherweise konfliktträchtige Erbengemeinschaft oder muss sich, weil die Kinder noch minderjährig sind, beispielsweise beim Verkauf einer Immobilie mit dem Vormundschaftsgericht auseinandersetzen.
Nachteile des Berliner Testaments:
Beim Berliner Testament erben die Kinder erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Dadurch werden sie beim Tod des ersten Elternteils quasi enterbt und könnten ihren Pflichtteil einfordern.
Bei einem großen Vermögen droht eine unnötige hohe Erbschaftssteuer, weil die Kinder erst nach dem zweiten Erbfall erben und somit den Freibetrag nur einmal ausschöpfen können. Ein Berliner Testament bindet über den Tod hinaus. Wenn der eine Partner verstorben ist, kann es nur dann noch geändert werden, wenn sich die Eheleute das ausdrücklich gegenseitig zugestanden haben.
Gerne berate ich mit Ihnen, ob das Berliner Testament für Sie die richtige Option ist.
Während ein Testament oder einzelne in einem Testament getroffene letztwillige Verfügungen im Rahmen der Testierfreiheit jederzeit widerrufen oder geändert werden können, treffen im Erbvertrag die Vertragsschließenden vertraglich bindende Regelungen. Wenn zum Beispiel ein Unternehmen vom Vater auf den Sohn übergehen soll und der Sohn sich im Gegenzug verpflichtet, in der Firma zu arbeiten, kann der Erbvertrag eine sinnvolle Lösung sein.
Auch für unverheiratete Paare ist ein Erbvertrag eine mögliche Option, denn ein gemeinschaftliches Testament, wie es das Gesetz für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften vorsieht, dürfen sie nicht aufsetzen. Wollen die Partner sich gegenseitig binden und gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin kann zum Beispiel verfügt werden, dass die Partner sich gegenseitig beerben und die gemeinsamen Kinder oder andere Verwandte Schlusserben werden.
Der Erbvertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Form und außerdem der gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsschließenden.
Gerne berate und betreue ich Sie fachkundig in allen aufkommenden Fragen zu einem Erbvertrag und gestaltet ihn mit Ihnen.
Schenkungen zu Lebzeiten werden oftmals vorgenommen, um den Erben Erbschaftsteuer zu ersparen. Denn alle zehn Jahre können die Steuerfreibeträge für Schenkungen neu ausgeschöpft werden. Allerdings muss die Zehn-Jahres-Frist vor dem Todesfall vollständig abgelaufen sein um zu verhindern, dass die Erbschaftssteuer aus der Summe der Schenkung zu Lebzeiten und dem Nachlass berechnet wird. Wenn größere, die individuellen Freibeträge des Erben überschreitenden Summen voraussichtlich vererbt werden, kann eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll sein.
Schenkungen sind auch ein Mittel, um den Pflichtteil eines unliebsamen Kindes oder Partners zu schmälern. Wenn rechtzeitig zu Lebzeiten geschenkt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte später nichts mehr hiervon fordern. Anders als im Steuerrecht verringert sich im Pflichtteilsrecht die Schenkungssumme pro Jahr um zehn Prozent. Das heißt: Nach fünf Jahren gibt es einen Pflichtteilsanspruch nur noch auf die Hälfte der Schenkung, nach zehn Jahren ist er ganz weg.
Gerne berate ich Sie darüber, ob eine Schenkung rechtlich opportun ist und erstelle mit Ihnen Ihren Schenkungsvertrag zur gewünschten Vermögensnachfolge.
Im Falle der Enterbung haben nahe Angehörige wie Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder manchmal auch Eltern einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Geltend gemacht werden kann dieser Pflichtteil auch, wenn einem dieser Personen durch ein Testament weniger als der Pflichtteil zugesprochen wird. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die tatsächlichen Erben bzw. die Empfänger beeinträchtigender Schenkungen, beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und besteht in einer Geldzahlung. Der Berechtigte muss den Pflichtteilsanspruch geltend machen, wozu ihm Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zustehen.
Es gibt kaum Möglichkeiten, den Pflichtteil zu entziehen. Dazu muss sich der Pflichtteilsberechtige schon einer schweren Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht haben. Aber es gibt die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung. Beide Seiten können einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der Pflichtteilsberechtige verzichtet auf seine Ansprüche und erhält dafür eine Abfindung.
Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche fachlich kompetent und erfahren. Auch zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen durch eine Nachlassgestaltung schon zu Lebzeiten konsultieren Sie mich gerne.
Mit einem im Testament oder Erbvertrag festgelegten Vermächtnis, das Erblasser den ihnen nahestehenden Personen zukommen lassen wollen, wendet der Erblasser einer Person einen Vermögenvorteil zu. Das kann ein bestimmter Gegenstand, Bargeld, eine Immobilie oder auch deren lebenslange Nutzung sein.
Der Unterschied zum Erbe: Ein Vermächtnis ist eine einzelne Zuwendung, die aus dem Gesamterbe herausgelöst wird und gesondert ausgewiesen sein sollte. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe, zur Erfüllung des Vermächtnisses ist der Erbe verpflichtet.
Trotzdem kann das Vermächtnis im Erbfall vom Erben wertmäßig verkürzt werden, sollten noch Pflichtteilsansprüche zu erfüllen sein. Denn die Pflichtteilslast ist von dem Erben und dem Vermächtnisnehmer im Regelfall verhältnismäßig zu tragen.
Mit dem Erbfall wird der Erbe zum Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt damit auch in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Damit übernimmt der Erbe mit dem Erbfall auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die Erblasserschulden, und haftet dafür auch mit seinem Privatvermögen. Dem entgehen kann der Erbe, indem er das Erbe ausschlägt, wozu er die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Damit scheidet er als Erbe aus, erhält also auch nichts aus dem Nachlass.
Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet oder werthaltig ist oder wurde die Ausschlagungsfrist versäumt, können der oder die Erben auch nach Annahme der Erbschaft die Haftung auf den Nachlass beschränken, wozu im Erbrecht die Möglichkeiten der Nachlassverwaltung, der Nachlassinsolvenz und der sogenannten Dürftigkeitseinrede bestehen können. Dazu müssen jeweils bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Gerne berate ich Sie individuell, ob eine Beschränkung der Haftung für Sie sinnvoll ist und welche der Möglichkeiten für Sie die geeignete ist.
Oft wird nicht eine einzelne Person Alleinerbe, sondern mehrere Personen werden gemeinsam Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft bildet eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft d. h. die einzelnen Nachlasssachen gehören allen Miterben gemeinsam.
Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich und sind verpflichtet, an den zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.
Die Erbauseinandersetzung durch Teilung der Erbmasse erfolgt in zwei Schritten: Die Angehörigen der Erbengemeinschaft treffen eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung, den sogenannten Auseinandersetzungsvertrag. Dann wird die Auseinandersetzung vollzogen, indem die Nachlassgegenstände aufgeteilt werden. Ist die Erbauseinandersetzung abgeschlossen, ist auch die Erbengemeinschaft beendet.
Die unterschiedlichen Interessen in einer Erbengemeinschaft können viel Konfliktpotential mit sich bringen, die Konsenssuche gerät oft zum familiären Prüfstein. Als Rechtsanwältin und Mediatorin unterstütze ich die Miterben mit dem nötigen Fingerspitzengefühl bei der Durchsetzung ihrer Interessen und vermittle gegebenenfalls in Streitfällen. Bei der Testamentsgestaltung zeige ich Ihnen gerne Möglichkeiten auf, etwaige spätere familiäre Differenzen vorausschauend abzuwenden.
Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass nach dem Tod des Erblassers in Besitz und verteilt beziehungsweise verwaltet diesen so, wie der Erblasser es im Testament angeordnet hat. Seine Befugnisse und seine Handlungsmaximen werden im Testament festgelegt. Daher sollten die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Testament genau und eindeutig benannt sein.
Bei der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ist mit Bedacht abzuwägen, wer sich dazu eignet. Neben Fachkenntnissen braucht der Testamentsvollstrecker auch ein gutes Einfühlungsvermögen, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Ratsam ist es in der Regel, den Testamentsvollstrecker nicht aus dem Kreis der Miterben zu bestimmen. Es ist auch möglich, das Nachlassgericht oder auch eine Dritte Person mit der Benennung eines Testamentsvollsteckers zu beauftragen, wenn der Erblasser sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht festlegen mag.
Grundsätzlich sind zwei Arten der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden, die Auseinandersetzungsvollstreckung und die Dauertestamtentsvollstreckung:
Bei der Auseinandersetzungsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker damit beauftragt, den Nachlass zu verwalten, bis dass er unter den Erben aufgeteilt ist. Wenn die Aufteilung des Nachlasses Schwierigkeiten mit sich bringen kann oder um die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen abzusichern, ist eine solche Anordnung sinnvoll. Sodann kann der Testamentsvollstrecker im Sinne und nach den Anordnungen des Erblassers für die Aufteilung des Nachlasses sorgen.
Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses beauftragt. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Erblasser dem Erben die wirtschaftliche Verwaltung einer Firma oder einer Immobilie (noch nicht) zutraut. So kann er dem Erben die Einkünfte aus dem Nachlassgegenstand zukommen lassen, diesen jedoch einstweilen durch eine Person seines Vertrauens verwalten lassen.
Als Mediatorin und Rechtsanwältin stehe ich Ihnen insbesondere bei der Auseinandersetzung-Testamentsvollstreckung gerne zur Verfügung. Da dabei nicht nur die Erfüllung der rechtlichen Anordnungen, sondern auch die Findung einer gütlichen Einigung im Fokus ist, bin ich dazu in meiner Doppel-Qualifikation eine ideale Ansprechpartnerin.
Mit einer Vorsorgeverfügung, Patientenverfügung und oder Betreuungsverfügung treffen Sie jetzt selbstbestimmt Entscheidungen für den Fall, dass Ihre Fähigkeiten zu Ihrem selbstbestimmten Leben durch Krankheit, Unfall oder Alter verloren gehen könnten. Sie entscheiden heute, wie Sie als Patient später behandelt werden möchten. Und auch welche Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigt werden, wichtige Regelungen in Ihrem Sinne zu treffen. Damit schaffen Sie auch Sicherheit und bewahren Angehörige vor Unsicherheiten.
Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen. Damit können Sie auch die Unterlassung von lebensverlängernden oder lebenserhaltenden Maßnahmen anordnen, sofern die Patientenverfügung genau und konkret formuliert ist.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.
Haben Sie keine wirksame Vollmacht erteilt und es tritt der Fall ein, dass Sie Ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer. Das Gericht prüft nicht nur allgemein, ob eine Betreuung angeordnet werden muss. Es muss auch im Einzelfall feststellen, für welche Aufgabenbereiche konkret eine Betreuungsbedürftigkeit besteht.
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.
Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie zu allen Verfügungen umfassend, unterstütze Sie bei der fehlerfreien Errichtung, gegebenenfalls bei der Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und betreue Sie dabei, diese wichtigen Themen heute schon vorausschauend zu regeln, wenn dies Ihr Anliegen ist.
Der vom Nachlassgericht auf Antrag auszustellende Erbschein ist im Prinzip ein amtlicher Beleg über ein Erbe – und zwar in Bezug auf die Person des Erben, aber auch zur Größe des Erbteils. Der Erbschein ist somit Beweis und nicht die Voraussetzung dafür, dass ein Erbanspruch besteht. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Nachlass nur ausgehändigt wird, wenn ein solches Dokument vorgelegt wird – das muss aber nicht so sein.
Sollte ein notarielles Testament vorliegen, die beglaubigte Abschrift eines handschriftlich verfassten Testaments mit Eröffnungsvermerk oder ein Erbvertrag, zu dem ein gerichtliches Eröffnungsprotokoll notwendig ist, bedarf es meist keines Erbscheins.
Sollte es jedoch keine eindeutigen Regelungen für den Nachlass oder Unstimmigkeiten dazu geben, empfiehlt sich oft die Beantragung eines Erbscheins. Trotzdem ist genau zu überdenken, wofür er benötigt wird und ob sich nicht Alternativen für einen Erbnachweis eröffnen.
Der Erbschein enthält alle Angaben zum Erben, zum Erbteil oder der Erbengemeinschaft. Darüber hinaus benennt das Gericht hier Beschränkungen, wie zum Beispiel eine Testamentsvollstreckung oder die Nacherbschaft, aber nicht Vermächtnisse und Auflagen.
Gerne kläre ich mit Ihnen Ihre Fragen zum Erbschein und kann zunächst auch prüfen und beurteilen, ob ein Erbschein in Ihrem Fall überhaupt erforderlich ist. Bei der Erstellung des Erbscheinantrags trage ich dafür Sorge, dass die gesetzlich vorgegebenen Angaben enthalten sind und vertrete Sie auch vor dem Nachlassgericht.
Als Rechtsanwältin berate ich Sie in allen erbrechtlichen Fragen fachkundig und behalte neben den wirtschaftlichen Konsequenzen stets auch die menschlichen und emotionalen Folgen im Fokus. Erbstreitigkeiten können ganze Familien spalten.
Um Ihr Ziel zu erreichen und Ihre Interessen zu wahren, versuche ich in erbrechtlichen Streitigkeiten zunächst eine außergerichtliche, einvernehmliche und interessengerechte Lösung zu entwickeln, die den Parteien auch später ein Miteinander ermöglicht. Dazu qualifiziert mich auch meine zertifizierte Weiterbildung zur Mediatorin und zur Anwältin der Cooperativen Praxis. Das Mediationsverfahren eignet sich insbesondere auch in erbrechtlichen Auseinandersetzungen.
Bietet sich keine Aussicht, zu einem einvernehmlichen Konsens zu kommen, werde ich Sie engagiert und kompetent vor Gericht vertreten.
Sowohl bei der Planung der eigenen Erbfolge als auch bei allen Fragen des Erbfalls werden Sie von mir qualifiziert betreut. 2017 habe ich erfolgreich den Fachanwaltskurs Erbrecht abgeschlossen und bin zudem zertifizierte Mediatorin.