Einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit habe ich im Familienrecht, insbesondere im Scheidungsrecht gesetzt. Zu allen Themen rund um das Familienrecht berate ich Sie gerne und erarbeite mit Ihnen zusammen ein Konzept für eine sinnvolle Lösung. Ziel ist es, dass Sie wirtschaftlich, aber auch emotional eine gute und faire Regelung finden.
Seit 2006 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und durch regelmäßige Fortbildungen stets über aktuelle Entwicklungen des Familienrechts informiert.
Vor Gericht, aber auch außergerichtlich und in Fällen der Mediation und Cooperative Praxis habe ich langjährige Erfahrung und fundierte Kenntnisse in allen familienrechtlichen Themen, insbesondere bei
Ehegatten können ihre rechtlichen Verhältnisse durch einen sogenannten Ehevertrag regeln, der jederzeit geändert und der aktuellen Lebens- und Familiensituation angepasst werden kann. Dies betrifft vor allem das Unterhaltsrecht, das Güterrecht und den Versorgungsausgleich. Ein Ehevertrag ist dabei nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Vor der Beurkundung ist es häufig sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Gerne berate ich Sie zu allen Aspekten kompetent und vorausschauend und gestalte mit Ihnen Ihren Ehevertrag. Bestehende Eheverträge können auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls neu verfasst werden. Auch für eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, welche auch ein Ehevertrag ist, bin ich Ihre erfahrene Ansprechpartnerin.
Steht eine Trennung bevor, oder ist diese bereits erfolgt, empfiehlt es sich zeitnah, durch eine anwaltliche Beratung einen Überblick über die eigene rechtliche Lage zu erhalten. So können Entscheidungen vermieden werden, die oft anderweitig nicht mehr zu revidieren sind. Es stellen sich sodann Fragen wie
Als erfahrene Scheidungsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht begleite und berate ich Sie gerne in dieser schwierigen Lebenssituation und vertrete Ihre rechtlichen Interessen vor Gericht geradlinig, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht realisierbar ist.
Als zertifizierte Mediatorin und Cooperative Praxis-Anwältin kann ich Ihnen in der Trennungsphase helfen, einverständliche, rechtsverbindliche Regelungen zu treffen, wenn beide Ehepartner dies anstreben.
Gerade in Trennungs- und Scheidungskonflikten hat sich das Mediationsverfahren als faire, außergerichtliche Lösung etabliert. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl ist das Mediationsverfahren oder das CP-Verfahren eine gute Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Wenn nicht durch einen Ehevertrag ein anderer Güterstand – wie etwa die Gütertrennung – vereinbart wurde, leben Eheleute ab dem Tag der Heirat im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Tag des Scheidungsantrags (nicht der Scheidung!) ist der Stichtag zur Berechnung des Zugewinns. Der Zugewinnausgleich ist der Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist also ein Anspruch auf eine Geldsumme.
Um diesen Ausgleichsanspruch zu ermitteln, werden zwei Rechnungen aufgestellt: Beide Ehegatten müssen eine Aufstellung ihres Vermögens am Tag der Heirat machen (Anfangsstichtag) und eine Aufstellung ihres Vermögens am Tag des gestellten Scheidungsantrags (Endstichtag). Der jeweilige Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen, also dem Vermögen am Ende der Ehe und dem indexierten Anfangsvermögen, also das Vermögen, das der Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat. Ergänzend werden eingebrachte Erbschaften und Schenkungen von Dritten berücksichtigt. Der Ehegatte, welcher den höheren Zugewinn erzielt hat, hat die Hälfte dieser Differenz dem anderen auszugleichen.
Die Vermögensauseinandersetzung betrifft die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte der Ehegatten.
Als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht biete ich Ihnen gerne eine fundierte Beratung zur komplexen Materie des Zugewinnausgleichs, um spätere Vermögensnachteile zu vermeiden. Auch bei der bei Vermögensauseinandersetzungen stehe ich Ihnen gerne kompetent zur Seite.
Im Bereich des finanziellen Ausgleichs unter Eheleuten ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt ist ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen. Der nacheheliche Unterhalt greift erst ab der Rechtskraft der Scheidung.
Das Unterhaltsrecht ist eine sehr komplexe Materie. Die gesetzlichen Regelungen, aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, wer ihn zahlen muss sowie die Höhe und die Dauer des Unterhaltsanspruchs. Sinnvoll ist eine Beratung zu Beginn des Unterhaltszeitraums, um Fehler zu vermeiden, welche sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Kinder haben gegen ihre Eltern Anspruch auf Unterhalt, bis sie mit ihrer Ausbildung abgeschlossen haben. Diese Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich für beide Elternteile. Leben die Eltern getrennt und ist das Kind noch minderjährig, so leistet derjenige, bei dem das Kind lebt, den sogenannten Betreuungsunterhalt, er erfüllt seine Unterhaltspflichten also durch die Betreuung. Der andere Elternteil muss seinen Beitrag als monatlichen Barunterhalt leisten. Mit der Volljährigkeit des Kindes sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Solange das Kind noch zuhause wohnt, wird der Unterhalt von dem / den mit dem Kind zusammenlebenden Eltern als Naturalunterhalt, also durch „Kost und Logis“ bezahlt.
Das Unterhaltsrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Treten Unstimmigkeiten und Streitigkeiten auf, ist eine objektive Bewertung der Sachlage durch einen Fachanwalt für Familienrecht sinnvoll. Gerne berate und vertrete ich Sie in allen Fragen der Unterhaltspflicht und unterstütze Sie dabei, Unterhaltsvereinbarungen zu entwickeln, Unterhaltsansprüche durchzusetzen oder abzuwehren.
Unter Elternunterhalt wird der Unterhalt von bedürftigen Eltern gegenüber ihren Kindern verstanden. Meist wird dieser Unterhalt erst dann geltend gemacht, wenn ein Elternteil Sozialhilfe bezieht, z. B. weil es in ein Pflegeheim geht und die Heimkosten mit der eigenen Rente nicht gedeckt werden können. Das Sozialamt zieht unterhaltspflichtige Kinder für den Ausgleich der entstehenden Kosten dann heran, wenn die Eltern nicht ausreichend Einkünfte und kein Vermögen (mehr) haben.
Vorrangig unterhaltsverpflichtet ist der Ehegatte des unterhaltsberechtigten Elternteils.
Für die unterhaltsberechtigten Kinder bestehen deutlich höhere Freibeträge als in anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen, bevor sie aus ihrem Vermögen oder Einkommen den Eltern Unterhalt bezahlen müssen.
Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen der Unterhaltspflicht und kann Sie auch dabei unterstützen, gegenüber Behörden Unterhaltsansprüche abzuwehren.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der Rentenansprüche zwischen den Ehegatten. Grundsätzlich ist er bei fast jeder Scheidung durchzuführen. Die entstandenen Ansprüche werden in der Regel hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Voreheliche Anwartschaften werden nicht einbezogen. Zu den Versorgungsanwartschaften zählen die Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, betriebliche Anwartschaften, berufsständische Altersversorgungen, private Lebensversicherungen als auch ausländische Anwartschaften. Das Familiengericht holt die Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften bei den Versicherungsträgern beider Ehepartner ein, um den Versorgungsausgleich zu berechnen und sodann auch durchzuführen.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn die Eheleute in einem Ehevertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich ausgeschlossen haben. In einem solchen Vertrag können auch individuellen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden, welches oft in Verbindung mit der Vermögensauseinandersetzung sinnvoll ist.
Der Versorgungsausgleich ist nicht mit dem Zugewinnausgleich zu verwechseln.
Zu allen Fragen des Versorgungsausgleichs bin ich Ihnen gerne eine qualifizierte und erfahrene Ansprechpartnerin.
Sorgerecht und Umgangsrecht sind voneinander zu unterscheiden:
Das Sorgerecht regelt die Rechte und Pflichten der Eltern zum Kindeswohl und umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Befugnis, den Wohnort des gemeinsamen Kindes zu bestimmen.
Kommt es zum Streit zwischen den Eltern über das Sorgerecht, entscheidet das Familiengericht zum bestmöglichen Kindeswohl. Auch nach der Scheidung verbleibt es heute fast immer bei dem gemeinsamen Sorgerecht, Streitpunkt ist meist eher das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht. Grundsätzlich hat jeder leiblicher Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Der völlige Ausschluss des Umgangsrechts ist in der Regel nur durchsetzbar, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Eine Modifikationsmöglichkeit kann hier im sogenannten begleiteten Umgang, beispielsweise in Räumen des Jugendamtes, bestehen.
Kommt es zu keiner Verständigung der Eltern über das Umgangsrecht, ist zunächst das Jugendamt erster Ansprechpartner. Scheitert diese Vermittlung, kann das Umgangsrecht gerichtlich durchgesetzt werden.
Eine rechtswirksame Anerkennung der Vaterschaft zieht viele Rechtsfolgen nach sich: So entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kindsvater und dem nichtehelich geborenen Kind, woraus auch Erbansprüche, Unterhaltsansprüche, umgangsrechtliche und sozialrechtliche Ansprüche hervorgehen. Sie ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Mutter möglich.
Eine Vaterschaftsfeststellung bezeichnet die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, wenn sie nicht einvernehmlich mit der Mutter anerkannt wird: Hierzu holt das Gericht ein Abstammungsgutachten ein, das zunächst die genetische Abstammung klären soll. Der Antrag zu einer Vaterschaftsfeststellung kann durch das Kind selbst (bei Minderjährigkeit häufig durch das Jugendamt als Beistand), durch die Kindesmutter oder auch durch den Mann, der sich für den Kindsvater hält, gestellt werden.
Auch die Vaterschaftsanfechtung ist ein gerichtliches Verfahren, um zu belegen, dass der bisherige rechtliche Vater nicht der biologische ist – woraus in der Folge hervorgehen kann, dass die verwandtschaftlichen Folgen zwischen bisherigem rechtlichen Vater und dem Kind rückwirkend entfallen. Unbedingt zu beachten hierbei ist, dass die Anfechtung nur innerhalb der Frist von 2 Jahren angefochten werden kann, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtige Kenntnis von Umständen erlangte, die gegen eine Vaterschaft sprechen.
Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie fundiert und sachkundig in allen Fragen der Vaterschaftssachen.
Die Adoption, also die Annahme als Kind, hat weitreichende rechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten. Sie führt zur rechtlichen Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses und ist sowohl bei minderjährigen Kindern als auch bei Volljährigen möglich.
Mit Rechtskraft der Adoption bekommt ein minderjähriges Adoptivkind die Stellung eines ehelichen Kindes. Mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, wozu vor allem auch die wechselseitig bestehenden Unterhalts- und Erbansprüche zählen. Gleichzeitig erlöschen im rechtlichen Sinne die Verwandtschaftsbeziehungen, die vor der Adoption Bestand hatten – die natürliche Herkunft verliert rechtliche Bedeutung.
Im Unterschied dazu bleiben die Rechte und Pflichten eines volljährigen Adoptierten im Verhältnis zu den Verwandten des Angenommenen und des Annehmenden unberührt. Auf Antrag kann auch bei Volljährigen in bestimmten Fällen die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption ausgesprochen werden.
Als Fachanwältin für Familienrecht begleite ich eine Adoption rechtlich und unterstütze die Verfahrensbeteiligten bei den einzelnen Schritten zu einer Adoption.
In den meisten familienrechtlichen Verfahren besteht Anwaltszwang, d. h. eine Prozessführung ohne eigenen Anwalt ist nicht möglich. Diese Regelung hat der Gesetzgeber getroffen, weil im Familienrecht die Konflikte oft emotional stark belastend sind und die rechtliche Materie meist komplex ist.
Ein Gang vor Gericht ist nicht immer die optimale Lösung. Um Ihr Ziel zu erreichen, suche ich mit Ihnen in familienrechtlichen Streitigkeiten zunächst eine einvernehmliche Lösung auf Verhandlungsbasis. Außergerichtliche Lösungen sind in der Regel schneller, kostengünstiger und halten die Kommunikation zwischen den Parteien aufrecht. Dazu qualifiziert mich auch meine Weiterbildung zur zertifizierten Mediatorin und zur Anwältin der Cooperativen Praxis.
Ist es jedoch nicht möglich, eine einvernehmliche Lösung zu finden, finden Sie in mir bei der Wahrung und Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht eine engagierte Vertreterin Ihrer Interessen. Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich entsprechend qualifiziert und mit meiner jahrelangen praktischer Erfahrung werde ich die Schritte in die richtige Richtung lenken. Dabei fühle ich mich nicht nur versiert im Fachgebiet, sondern auch mit großem Verständnis und Einfühlungsvermögen für den emotionalen Stress und die Belange der familiären Berührungspunkte.